Satzung

§ 1 Name, Sitz, Rechtsfähigkeit und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Brauweiler Kreis für Landes- und Zeitgeschichte e.V.“.

Sein Sitz ist Düsseldorf. Er ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des wissenschaftlichen Austauschs und der Forschung zur Geschichte des nordwestdeutschen Raumes und seiner Nachbargebiete sowie zur Geschichte des Landes Nordrhein-Westfalen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mittel

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Rechte aus den §§ 738 bis 740 BGB stehen ihnen nicht zu. Die Mittel, welche dem Verein zur Verfügung stehen, sind:

a) Mitgliedsbeiträge
b) Spenden
c) sonstige Einnahmen

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jeder werden, der durch wissenschaftliche Leistungen ausgewiesen ist oder die Zwecke des Vereins auf andere Weise fördert.

Die Mitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung gewählt.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen durch deren Auflösung, durch schriftliche Austrittserklärung spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres, durch
Ausschluß, wenn das betreffende Mitglied sich satzungswidrig verhält oder gröblich gegen Vereinsinteressen verstößt und der Vorstand dies mit Zweidrittelmehrheit feststellt, oder wenn auf
zweimalige Mahnung der Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt wird. Gegen den Ausschluß steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder entrichten einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, der bis zum 31. März eines jeden Geschäftsjahres zu zahlen ist. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus neun Mitgliedern, und zwar dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und vier Beisitzern.

Der Vorsitzende, seine beiden Stellvertreter, der Schatzmeister und der Schriftführer bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Der Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter und ein weiteres Mitglied des Geschäftsvorstands vertreten den Verein nach außen.

Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von drei Kalenderjahren gewählt.

Der Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter leitet die Sitzungen des Vorstands und die Mitgliederversammlung, die er auch einberuft.

Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Beschlußfassung über Vorschläge zur Aufnahme neuer
Mitglieder;

b) Beschlußfassung über Gegenstände von Veranstal-
tungen im Sinne des Satzungszwecks;

c) Beschlußfassung über einzuladende Referenten;

d) Beschlußfassung über die Unterstützung von
Forschungsvorhaben;

e) Beschlußfassung über die Verwendung der Mittel
des Vereins;

f) Vorbereitung der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens fünf seiner Mitglieder, darunter des Vorsitzenden oder eines seiner Stellvertreter.

Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Leiter der Sitzung und der Schriftführer oder in dessen Abwesenheit ein anderes Vorstandsmitglied unterzeichnen.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung tritt wenigstens einmal jährlich zusammen.

Der Vorsitzende lädt hierzu mindestens sechs Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn dies mindestens vier Vorstandsmitglieder oder ein Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragen.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme des vom Vorstand zu erstattenden

Berichte über das abgelaufene Geschäftsjahr;

b) Annahme der Jahresrechnung und Entlastung des
Vorstands;

c) Wahlen zum Vorstand;

d) Wahl und Beauftragung von zwei Rechnungsprüfern;

e) Beschlußfassung über die Aufnahme und bei Berufung
nach § 4 über den Ausschluß von Mitgliedern;

f) Beschlußfassung über Satzungsänderungen;

g) Beschlußfassung über die Höhe der Mitglieds-
beiträge

h) Beschlußfassung über sonstige Angelegenheiten, die
ihr der Vorstand vorlegt;

i) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln, die Auflösung des Vereins jedoch von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

§ 9 Auflösung

Beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins, so fällt dessen Vermögen dem Land Nordrhein-Westfalen zu, das es im Sinne der in § 2 dieser Satzung genannten Vereinszwecke verwenden soll.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 26. März 1987 von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.